Jurafuchs

§ 98d

HmbSG
Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg
Siebter Teil Datenschutz
Stand 1997-04-16
(1)
Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen; § 98b gilt entsprechend.
(2)
Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt § 98c entsprechend.
(3)
Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht) erfolgen. § 98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

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