(1)
Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen; § 98b gilt entsprechend.
(2)
Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt § 98c entsprechend.
(3)
Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht) erfolgen. § 98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.