Jurafuchs

§ 35

HmbSG
Beratungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1997-04-16
Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten bei Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim gemeinsamen Lernen in der Schule sowie deren Vorbeugung. Die Beantwortung von Fragen im Rahmen der schulpsychologischen und sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig.

Meine Notizen

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