Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 10
HmbVwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verfahrensgrundsätze
Stand 1977-11-09