Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 70
HmbVwVfGAnfechtung der Entscheidung
Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 1977-11-09