Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet, den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
§ 3b
HmbVwVfGPersonenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Stand 1977-11-09