Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§ 88
HmbVwVfGAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Ausschüsse
Stand 1977-11-09