Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 40
HmbVwVfGErmessen
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Stand 1977-11-09