Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8c
HmbVwVfGKosten der Hilfeleistung
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1977-11-09