Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§ 81
HmbVwVfGAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrennamtliche Tätigkeit
Stand 1977-11-09