(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist;
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.