Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 62
HmbVwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 1977-11-09