Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35a
HmbVwVfGVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Stand 1977-11-09