Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 79
HmbVwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Stand 1977-11-09