Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind1.natürliche und juristische Personen;2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann;3.Behörden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens§ 12 Handlungsfähigkeit →