(1)
Die Wahlversammlung entscheidet über die Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1.
(2)
Die Wahlversammlung setzt sich aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Verwaltungsratsvorsitzende.