Jurafuchs

§ 123

ThürHG
Anerkennungsverfahren
Achter Teil Nichtstaatliche Hochschulen
Stand 2018-05-10
(1)
Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 VwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2)
In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:
1.
der Name, Sitz und Träger der Hochschule,
2.
auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
3.
wie die Hochschule gegliedert ist,
4.
in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums mitwirken,
5.
welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Grade verliehen werden dürfen.
(3)
Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.

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