Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.
§ 92
ThürHGLehrkräfte für besondere Aufgaben
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
Stand 2018-05-10