Jurafuchs

§ 33

ThürHG
Erweitertes Präsidium
Organisation und Struktur
Stand 2018-05-10
(1)
Die Hochschulen können in der Grundordnung regeln, dass neben dem Präsidium nach § 29 ein erweitertes Präsidium einzurichten ist. Die in § 29 Abs. 1 geregelten Zuständigkeiten des Präsidiums bleiben unberührt.
(2)
Dem erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 sowie weitere in der Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an.
(3)
Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

Meine Notizen

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