Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihr Status als Hochschulmitglied, ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer und ihre dienstrechtliche Stellung bleiben für die Dauer ihres im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert.
§ 140
ThürHGPersonalrechtliche Übergangsbestimmungen
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-05-10