Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 133 Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes§ 135 Anpassungspflicht →