Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 134 Ausführungsvorschriften§ 136 Ordnungswidrigkeiten →