Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten mit Ausnahme der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
§ 141
ThürHGGleichstellungsbestimmung
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-05-10