Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen, Immatrikulationsordnungen sowie Berufungsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit erforderlich sind dabei auch Übergangsvorschriften für ein bereits begonnenes Studium, Prüfungs-, Promotions-, Habilitations- oder Berufungsverfahren vorzusehen.
§ 139
ThürHGÜbergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-05-10