Jurafuchs

§ 139

ThürHG
Übergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-05-10
Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen, Immatrikulationsordnungen sowie Berufungsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit erforderlich sind dabei auch Übergangsvorschriften für ein bereits begonnenes Studium, Prüfungs-, Promotions-, Habilitations- oder Berufungsverfahren vorzusehen.

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