Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG gehen auch inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen in Satzungen der Hochschulen zum Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen den Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz vor.
§ 133
ThürHGAnwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
Neunter Teil Ergänzende Bestimmungen
Stand 2018-05-10