Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.
§ 10
JAGZWEITER TEIL Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-03-15