Jurafuchs

§ 13

JAG
ZWEITER TEIL Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-03-15
(1)
Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.
(2)
Es sind zu bearbeiten:

zwei Aufgaben aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

zwei Aufgaben aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,

eine Aufgabe aus dem Bereich des Strafrechts,

eine Aufgabe aus dem Bereich des Arbeits-, Handels- oder Gesellschaftsrechts,

jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zu den Grundlagen des Rechts.

Meine Notizen

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