Werden vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,5 Punkten, ist die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 18
JAGZWEITER TEIL Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-03-15