Jurafuchs

§ 18

JAG
ZWEITER TEIL Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-03-15
Werden vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,5 Punkten, ist die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Meine Notizen

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