Jurafuchs

§ 29

JAG
Allgemeines
Stand 2004-03-15
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.
(2)
Die Ausbildung findet statt
1.
vier Monate bei einem Landgericht - Zivilkammer, Kammer für Handelssachen - oder einem Amtsgericht - Zivilabteilung - in erstinstanzlichen Zivilsachen;
2.
vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht - Schöffengericht, Strafrichter - oder einem Landgericht - Strafkammer - in Strafsachen;
3.
vier Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt;
4.
neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der möglichst auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist; im Verlauf des ersten Ausbildungsmonats richtet die Rechtsanwaltskammer einen einführenden Anwaltslehrgang ein, im weiteren Verlauf dieser Ausbildung findet ein zweiwöchiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;
5.
drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einer der in Abs. 3 genannten Wahlstationen.
(3)
Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 findet in folgenden Wahlstationen statt:
1.
Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei
2.
Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei
3.
Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung,
4.
Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei
5.
Arbeit mit Ausbildungsstellen bei
6.
Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei
7.
Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei
(4)
In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 3 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung in Angelegenheiten der Rechtsberatung gewährleistet ist. In jeder Ausbildungsstation kann lediglich von einer dieser Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(5)
Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einer Wahlstation zu.
(6)
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; das Studium wird im Umfang von drei Monaten nach Wahl auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 angerechnet. Im Fall der Anrechnung auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3 findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde statt.
(7)
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.
(8)
Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.
(9)
Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen sowie dem Anwaltslehrgang teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.

Meine Notizen

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