(1)
Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:
1.
ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;
2.
die Teilnahme an:
3.
die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;
4.
das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(2)
Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis c und e haben zu bestätigen, dass individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. Leistungsnachweise nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, d und e können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden. Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.