(1)
Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(2)
Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Während des Studiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird und sich jedenfalls auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht erstreckt.