(1)
Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen.
(2)
Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin abzulegen.
(3)
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4)
§ 21 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gebühr 500 Euro beträgt.