Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des § 6 Abs. 2 sind
1.
von den Grundlagen des Rechts:
2.
aus dem Bürgerlichen Recht:
3.
aus dem Strafrecht:
4.
aus dem Öffentlichen Recht:
Soweit Kenntnisse von Grundzügen bestimmter Rechtsgebiete verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern die gesetzlichen Strukturen und Grundkenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein; soweit Kenntnisse im Überblick verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich die gesetzlichen Strukturen bekannt sein.