(1)
Die Universitäten verleihen Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher auf die erste Prüfung nach § 25 Abs. 1 vorbereitet, auf Antrag einen Bachelorgrad im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (Bachelor of Laws (LL. B.)), wenn sie
1.
erstmalig nach dem 1. Januar 2020 vom hessischen Justizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen worden sind oder von diesem festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und
2.
erfolgreich eine Bachelorarbeit oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht haben.
Als Bachelorarbeit gilt eine im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfolgreich angefertigte wissenschaftliche Leistung. Die Universitäten können weitere Voraussetzungen, darunter das erfolgreiche Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung, festlegen.
(2)
Das Nähere regeln die Universitäten durch eine Studien- und Prüfungsordnung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes, insbesondere die
1.
Bemessung der Studienleistungen gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte),
2.
Berechnung der Bachelornote,
3.
Verleihung im Falle eines Studienortwechsels,
4.
Fristen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
5.
Erhebung einer Bearbeitungsgebühr.
Die Studien- und Prüfungsordnungen haben die Regelungen, die für das Studienziel erste juristische Prüfung gelten, zu beachten und dürfen den prägenden Charakter, den das Staatsexamen und die betreffende Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaft haben, nicht verändern.
(3)
Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Universität weiterhin im Studiengang der Rechtswissenschaft immatrikuliert bleiben, um die nach Abs. 1 erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
(4)
Eine Akkreditierung nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes ist nicht erforderlich. Ist ein mit dem Staatsexamensstudiengang verbundener Studiengang mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL. B.)“ akkreditiert worden, so finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.