Jurafuchs

§ 15

JAG
ZWEITER TEIL Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Stand 2004-03-15
(1)
Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
(2)
Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Meine Notizen

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