Jurafuchs

§ 46

JAG
VIERTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2004-03-15
(1)
Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen und in einer Terminfolge anzufertigen sind, (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).
(2)
Die Aufsichtarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

Meine Notizen

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