(1)
Wahlorgane sind
1.
der Landeswahlausschuss und
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter für das Land,
2.
der Kreiswahlausschuss und
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,
3.
der Wahlvorstand und
die Wahlvorsteherin oder
der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und
4.
mindestens ein Wahlvorstand und
eine Wahlvorsteherin oder
ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2)
Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister .
(3)
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
(4)
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.