(1)Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.(2)§ 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerbende§ 55 Veröffentlichung von Wahldaten im Internet →