Jurafuchs

§ 28

BbgLWahlG
Änderung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge
Stand 2023-07-04
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die oder der Bewerbende stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

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