(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 46 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
2.
entgegen § 35 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von
wahlberechtigten Personen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) veröffentlicht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3)
Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.