Jurafuchs

§ 37

BbgLWahlG
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2023-07-04
(1)
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen

der wählenden Person

nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.

(2)
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3)
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein

Stimmzettelumschlag

beigefügt ist,

4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der

Stimmzettelumschlag

verschlossen ist,

5.
der Wahlbriefumschlag mehrere

Stimmzettelumschläge

, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6.
die wählende Person

oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.
kein amtlicher

Stimmzettelumschlag

benutzt worden ist oder

8.
ein

Stimmzettelumschlag

benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltage verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.

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