der wählenden Person
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.
Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
Stimmzettelumschlag
verschlossen ist,
Stimmzettelumschläge
, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Stimmzettelumschlag
benutzt worden ist oder
Stimmzettelumschlag
benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltage verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.