Jurafuchs

§ 30

BbgLWahlG
Zulassung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge
Stand 2023-07-04
(1)
Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.

Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(2)
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3)
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisbewerbenden, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerbende und Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

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