Jurafuchs

§ 33

BbgLWahlG
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2023-07-04
(1)
Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2)
Wer nicht lesen kann oder durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →