Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.
§ 42
BbgLWahlGZuständigkeit
Wahlprüfung
Stand 2023-07-04