Jurafuchs

§ 36

BbgLWahlG
Stimmabgabe
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2023-07-04
(1)
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2)
Die wählende Person gibt
1.
ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,

welcher oder welchem Bewerbenden

sie gelten soll,

2.
ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3)
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen nach Maßgabe des Absatzes 4 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.
(4)
Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(5)
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2.
das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3.
das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4.
das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
5.
durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
(6)
Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

Meine Notizen

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