Jurafuchs

§ 15c

LbVO
Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-19
Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte,
1.
auf Widerruf und auf Probe,
2.
die sich im höchsten Beförderungsamt ihres jeweiligen Einstiegsamtes oder der Besoldungsordnung B befinden,
3.
die am Beurteilungsstichtag das 57. Lebensjahr vollendet haben und schriftlich auf die nächste Beurteilung verzichten, sofern die oberste Dienstbehörde von dieser Möglichkeit für ihren Geschäftsbereich Gebrauch gemacht hat,
4.
bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraums endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden oder
5.
die am Beurteilungsstichtag während des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.

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