(1)
Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.
(2)
Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.