Jurafuchs

§ 21

LbVO
Dienstbezeichnung
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Stand 2010-11-19
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
1.
zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“,
2.
zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“,

je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →