Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch1.einen Vorbereitungsdienst oder2.einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfungerworben wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Feststellung der Befähigung§ 21 Dienstbezeichnung →