Die Laufbahnbefähigung gilt nicht für solche Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
§ 6
LbVOGrenzen der Laufbahnbefähigung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-19