Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Einstiegsamt der Laufbahn erfüllt sind. In der Feststellung ist auch die Fachrichtung (§ 14 Abs. 2 LBG) zu bezeichnen.
§ 19
LbVOFeststellung der Befähigung
Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
Stand 2010-11-19